§§ 199, 200 IO – Keine Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens bei Zurückziehung eines Zahlungsplanantrages
 
Aufgrund des subsidiären Charakters des Abschöpfungsverfahrens ist dieses nur dann zulässig, wenn der Schuldner zunächst einen zulässigen Zahlungsplan vorlegt, dieser aber nicht angenommen oder nicht bestätigt wurde. Nach Zurückziehung  eines Zahlungsplanantrages ist die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens
unzulässig und der Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens abzuweisen.
LG Linz 7. 4. 2011, 16 R 6/11 g, 16 R 7/11 d, auch 15 R 29/99m
Sachverhalt:
Ein Schuldner beantragte am 2. 6. 2010 die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens, die Annahme einesZahlungsplans und die Einleitung des Abschöpfungsverfahrensim Falle der Nichtannahme des Zahlungsplanes.
Er gab eine Erklärung gem § 199 Abs 2 IO ab. In weiterer Folge wurde dem Schuldner eine Ergänzung und Verbesserung des Vermögensverzeichnisses in bestimmten Punkten aufgetragen. Letztlich zog der Schuldner den Antrag auf Annahme eines Zahlungsplanes zurück, weil eine Finanzierungszusage zurückgezogen wurde und verwies allerdings auf den Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung. Das ErstG sprach darauf hin ua aus, dass der Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens abgewiesen werde und ersuchte ferner den bestellten Masseverwalter nach Abschluss der Verwertung
der Konkursmasse einen entsprechenden Bericht samt Schlussrechnung und Schlussverteilungsentwurf vorzulegen. Gegen diesen Beschluss erhob der Schuldner Rekurs, welcher teilweise berechtigt war, wobei allerdings das RekG aussprach, dass dem ErstG beizupflichten ist, dass nach Zurückziehung eines Zahlungsplanantrages die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens unzulässig
ist.
Aus der Begründung:
Gem § 199 Abs 1 IO kann der Schuldner im Laufe des Insolvenzverfahrens, spätestens mit dem Antrag auf Annahme eines Zahlungsplanes, die Durchführung
des Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung beantragen. Nach der Zurückziehung eines Zahlungsplanantrages ist die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens unzulässig (OGH 8 Ob 162/09 w). Die Auffassung des Schuldners, dass nach Zurückziehung des Zahlungsplanantrages ein Abschöpfungsverfahren einzuleiten sei, verkennt den subsidiären Charakter des Abschöpfungsverfahrens, das nur dann zulässig ist, wenn der Schuldner zunächst einen zulässigen Zahlungsplan vorlegt, dieser aber nicht angenommen oder nicht bestätigt wurde (8 Ob 162/09 w). Allerdings steht der Umstand, dass ein Zahlungsplanantrag zurückgezogen wurde, der Vorlage eines neuerlichen Zahlungsplanvorschlages, der während des gesamten Verfahrens gestellt werden kann, nicht entgegen. Zur Frage, ob nach Zurückziehung eines Zahlungsplanantrages das Insolvenzgericht zugleich den Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens abzuweisen hat oder mit dieser Entscheidung etwa bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens zuzuwarten ist, liegen unterschiedliche Meinungen vor. Das RekG hat sich schon in der E vom 18. 2. 1999, 15 R 29/99m der
Rechtsansicht angeschlossen, dass mit der Entscheidung auf Abweisung der Einleitung des Abschöpfungsverfahrens bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens zuzuwarten ist und dem Schuldner sogar in Form eines Verbesserungsauftrages Gelegenheit zur Vorlage eines Zahlungsplanvorschlages zu geben sei, wenn er bisher überhaupt keinen Antrag auf Annahme eines Zahlungsplanes gestellt hat.
Anmerkung:
Angesichts der großen Zahl der anhängigen Privatinsolvenzverfahren ist diese vorliegende E von erheblicher praktischer Bedeutung. Mit dieser wird nun – schon zum wiederholten Mal – ausgesprochen, dass ein Insolvenzgericht nicht sogleich den Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens abzuweisen hat, wenn eine Zurückziehung eines Zahlungsplanantrages erfolgt, sondern abzuwarten ist, ob bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens noch ein neuerlicher Zahlungsplanantrag gestellt wird. Erst wenn feststeht, dass kein Antrag auf Annahme eines Zahlungsplanes mehr möglich ist, kann auch beschlussmäßig der Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens abgewiesen werden. Dies trägt dem Grundsatz der Subsidiarität des Abschöpfungsverfahrens Rechnung. Wenn kein Zahlungsplan zur Abstimmung gelangt, kann es auch kein Abschöpfungsverfahren geben, da zwingende Voraussetzung für die Entscheidung über die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens ist, dass ein zulässiger Zahlungsplan gescheitert ist. Im vorliegenden Fall musste allerdings die Abweisung der Einleitung des Abschöpfungsverfahrens aufgehoben werden, da dem Schuldner noch die Möglichkeit offen stand, einen neuerlichen Zahlungsplanvorschlag einzubringen, sodass nach der zitierten Rsp noch keine Entscheidungsreife vorgelegen hat.
RA Mag. Roland Zimmerhansl