Der Pichlingersee bleibt als Naherholungsgebiet in seiner bisherigen Qualität erhalten. Denn nach einer nunmehrigen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts ist der Plan, 150 bis 300 Meter vom See entfernt eine Schottergrube zu errichten, gestorben.
Am 19. März 2012 hatte das Land die Schottergrube genehmigt. 13 Jahre lang wollte der Perger Unternehmer Harald Glisic zwischen dem Natura-2000-Gebiet der Traun-Donau-Auen und dem Pichlingersee auf einer Fläche von 80.000 Quadratmetern pro Jahr jeweils 120.000 Tonnen Schotter fördern. Pro Tag hätte das 80 Lkw-Fahrten bedeutet.
Die Stadt Linz hat sich zum Schutz des Naherholungsgebietes von Anfang an gegen die Schottergrube ausgesprochen, war mit ihrem Widerstand aber gescheitert.
„Inhalt rechtswidrig“
Am 19. Jänner des heurigen Jahres hat das Landesverwaltungsgericht festgestellt, dass dem Land kein vollständiges Projekt, das den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, vorgelegen sei. „Daher fehlt es der belangten Behörde an der Erlassung eines positiven Bescheids“, sagt Rechtsanwalt Winfried Sattlegger von der Linzer Kanzlei Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner, die in der Pichlingersee-Causa die Stadt Linz vertritt.
Basis der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts ist ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtshofs vom vergangenen Sommer. Das Höchstgericht hat damals den Genehmigungsbescheid des Wirtschaftsministeriums für die Schottergrube wegen „Rechtswidrigkeit seines Inhaltes“ aufgehoben. Vorangegangen war der Entscheidung des Höchstgerichts ebenfalls eine Beschwerde von Anwalt Sattlegger, die dieser als Vertreter der Stadt Linz gegen den Bescheid des Ministeriums eingebracht hat. Der Verwaltungsgerichtshof kam zum Schluss, dass Land und Ministerium Interessen, die gegen die Schottergrube sprechen, kaum würdigten. So habe es keine Auseinandersetzung mit den öffentlichen Interessen der Raumordnung und der örtlichen Raumplanung gegeben.
Verkehrskonzept untauglich
Anwalt Sattlegger: „Außerdem hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass seitens des Antragstellers kein brauchbares Verkehrskonzept für den Abtransport des Schotters vorgelegt wurde.“ Im Zusammenhang mit diesem Fall hat der Verwaltungsgerichtshof eine ergänzende Auslegung zum Paragraphen 80 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG) getroffen, wonach ein taugliches Verkehrskonzept eine Antragsvoraussetzung darstellt.
Das Höchstgericht hob den Bescheid des Ministeriums auf und übermittelte den Akt zur weiteren Entscheidung dem Landesverwaltungsgericht. Und dieses stellte jetzt eben fest, dass die Voraussetzungen für einen positiven Bescheid gefehlt hätten.